Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 entschieden (20 W 28/14), dass kein Brandschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen einer Gebäude- bzw. Hausratversicherung vorliegt, wenn es in einem Kochtopf zu einem Brand kommt, ohne dass die Flammen brennbare Gegenstände außerhalb des Topfs erreichen bzw. erreichen könnten.
Im April 2011 hatte ein Mann und späterer Kläger einen Kochtopf mit Eisbein und Zutaten in Wasser auf dem Herd seiner Küche erwärmt und danach das Haus in der Annahme verlassen, dass er den Herd abgestellt habe. Das Gegenteil war aber der Fall, denn es stellte sich heraus, dass die Kontrollleuchte an seinem Herd defekt war. Aufgrund einer weiteren Fehlfunktion erwärmte sich die Herdplatte außerdem mit voller Kraft.
Nach der Rückkehr des Klägers war daher das Wasser im Topf verdampft und dessen Inhalt in Brand geraten, welchen der Kläger eindämmte, indem er den Deckel auf den Topf setzte und diesen nach draußen beförderte.
Durch das Feuer wurden zwar nur der Topf und dessen Inhalt zerstört, aber wegen des Brandes waren die Küche und angrenzende Räume mit einem Schmier- und Rußfilm überzogen.
Infolge dessen entstandenen Reinigungskosten in Höhe von mehreren tausend Euro, die der Kläger gegenüber seinem Versicherer geltend machte, bei dem er eine Gebäude- und Hausratversicherung abgeschlossen hatte.
Der Versicherer regulierte den Schaden nur als versicherten Sengschaden. Der Kläger erhielt hierfür nur 500,-€.
Vor dem Landgericht Münster und auch vor dem Hammer OLG erlitt der Kläger eine Niederlage.
Beide Instanzen vertraten die Auffassung, dass der Versicherer zu Recht abgelehnt hatte.
Nach den Feststellungen eines vom Landgericht beauftragten Gutachters war es zwar in dem Topf zu einer Flammenbildung gekommen, welche zur Folge hatte, dass die Flammen ca. zehn Zentimeter hoch aus dem Topf geschlagen waren. Gleichzeitig war der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Brandübertragung auf andere brennenden Gegenstände nicht zu erwarten gewesen war.
Ein Brand im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ist jedoch ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Dies bedeutet jedoch, dass die entstandene Wärmeenergie in der Lage sein muss, außerhalb des Herdes befindliche Sachen zu entzünden. Da aber nicht die allgemeine, sondern die konkrete Gefährlichkeit des Feuers versichert ist, ist darauf abzustellen, ob das Feuer in der konkreten Situation tatsächlich in der Lage war, sich weiter auszubreiten.
Vorliegend war dies nicht gegeben, da die im Topf entstandene Wärmeenergie von bis zu 350 Grad Celsius nach dessen Aussage nicht ausgereicht hätte, dass die Flammen den über dem Herd befindlichen Oberschrank hätten erreichen bzw. diesen hätten entzünden können.
Deswegen geht der Kläger größtenteils leer aus.