Der Bundesfinanzhof (BGF) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 entschieden (Az.: II R 26/13), dass die laufende Beitragszahlung für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene private Renten- bzw. Lebensversicherung durch einen Dritten als unmittelbare Schenkung gilt, die entsprechend versteuert werden muss.
Ein Mann und späterer Kläger hatte für sich mit Wirkung vom 1. November 2004 zu einem anfänglichen Monatsbeitrag von 5.000 € eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Der Beitrag wurde nach dem ersten Jahr jährlich erhöht. Eine vermögende Tante des Klägers tat ihrem Neffen etwas Gutes und überwies für ihn die Beiträge unmittelbar an den Versicherer.
Das für den Mann zuständige Finanzamt wertete diese Zahlungen als selbstständige freigebige Zuwendungen an ihn und belastete sie in vollem Umfang mit Schenkungsteuer.
Damit war der Kläger nicht einverstanden und verklagte das Finanzamt. Als mittelbare Schenkung sei nur der dadurch erzielte Wertzuwachs seines Rentenanspruchs und nicht die Zuwendung als solche zu versteuern.
Erstinstanzlich war der Kläger erfolgreich, da sich das Finanzgericht seiner Argumentation anschloss und die für das Streitjahr zu zahlende Steuer von 2.750 € auf 629 € reduzierte.
Allerdings hielt das Finanzamt die Grundsätze einer mittelbaren Schenkung nicht auf den Fall des Klägers für anwendbar.
Daher zog der Mann vor den BFH, wo er unterlag.
Der BFH ging davon aus, dass die Zahlung der Versicherungsbeiträge für einen private Renten- bzw. Lebensversicherungs-Vertrag durch einen Dritten steuerrechtlich keine mittelbare Schenkung sei. Solche Zahlungen begünstigen den Versicherungsnehmer hauptsächlich durch die dadurch eintretende Beitragszahlungsverpflichtung. Wenn deswegen auch eine Werterhöhung seines Anwartschaftsrechts eintritt, erfüllt dies dagegen nicht den objektiven Tatbestand des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-Gesetz).
Das Finanzgericht ging daher unberechtigterweise davon aus, dass nicht die monatlichen Zahlungen, sondern nur der Wertzuwachs des Versicherungsanspruchs zu versteuern seien.
Daher wurde der Revision des Finanzamts stattgegeben.