Die Förderung von Riester-Verträgen erfolgt über Zulagen sowie durch die Möglichkeit, Beiträge als Sonderausgaben geltend zu machen. Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Person und die Kinderzulage 185 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Für seit dem 1. Januar 2008 geborene Kinder werden sogar 300 Euro als Zulage gezahlt. Sparer unter 25 Jahren erhalten einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus.
Zulagen werden jedoch nur in voller Höhe fällig, wenn der Riester-Sparer den Mindesteigenbeitrag aufwendet. Das sind vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der staatlichen Zulagen. Möchte man mehr in seinen Vertrag einzahlen („Überzahlung“), so ist dies auch möglich. Allerdings wird die staatliche Förderung auf 2.100 Euro abzüglich der Zulagen begrenzt. Liegt keine andere Verfügung vor, werden die Kinderzulagen dem Vertrag der Mutter gutgeschrieben.
Zulagen werden mit dem "Dauerzulagenantrag" beantragt. Liegt der vor, kümmert sich der Anbieter (Bank, Versicherer) um den jährlichen Antrag. Der Kunde muss diesen dann nur über Änderungen informieren, die Auswirkungen auf die Höhe der Zulagen haben (zum Beispiel Geburt eines Kindes oder Änderung des Einkommens).
Beispiel Mindesteigenbeitrag
Für eine alleinverdienende Mutter mit einem Kind und einem Vorjahres-Brutto-Gehalt von 25.000 Euro ergibt sich der folgende Mindesteigenbeitrag:
| Euro |
4 Prozent von 25.000 Euro | 1.000 |
abzüglich Grundzulage | 175 |
abzüglich Kinderzulage (Kind nach 2007 geboren) | 300 |
zu zahlender Mindesteigenbeitrag (im Jahr) | 525 |
Zahlt die Versicherte weniger, erhält sie die Zulagen nur anteilig. |
Der Steuerabzug rechnet sich insbesondere für Gutverdiener. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Riester-Zulage oder der Sonderausgabenabzug für den Steuerzahler vorteilhafter ist.