Eine Pensionskasse wird oft von einem oder von mehreren Unternehmen getragen und ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Sie gewährt Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf zugesagte Leistungen. Die Pensionskasse ist weit verbreitet. Ein Großteil aller kleinen und mittelständischen Unternehmen, die eine betriebliche Altersversorgung vorsehen, haben sie als Durchführungsweg im Angebot.
Der Beitragsaufwand kann beim Arbeitgeber, beim Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) oder auf beiden Seiten liegen. Beiträge sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und bis zum hälftigen Betrag sozialversicherungsfrei. Das sind 7.248 Euro pro Jahr (= 90.600 Euro x 8 Prozent) bzw. 604 Euro monatlich im Jahr 2024. Der in der Vergangenheit zusätzlich steuerbegünstigte Beitrag in Höhe von 1.800 Euro jährlich entfällt bzw. wird auf den Gesamtumwandlungsbetrag angerechnet. Die Versorgungsleistungen aus steuerfreien Beiträgen müssen voll versteuert werden.
Die Pensionskasse bietet zum Vertragsablauf die Wahl zwischen einer einmaligen Kapitalabfindung und einer lebenslangen Rente. Bei Tod vor Rentenbeginn wird eine lebenslange Rente an den Bezugsberechtigten gezahlt. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, so wird für die Bildung der Hinterbliebenenrente ein Garantiekapital (z.B. in Höhe der 10-fachen jährlichen, garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter, garantierter Renten) herangezogen.
Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Rentenbeginn kann der Vertrag beitragsfrei gestellt, auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder privat weitergeführt werden.