Hinterbliebenenrenten werden nur gezahlt, wenn der Verstorbene in der GRV die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruch auf „große“ Witwen-/Witwerrente haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die beim Tod des/der Versicherten das 45. Lebensjahr vollendet haben oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder wenn sie selbst erwerbsgemindert sind. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt nur noch 55 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Nur bei Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden und in denen mindestens ein Partner zu diesem Stichtag 40 Jahre oder älter war, gibt es noch eine große Witwenrente von 60 Prozent.
Eine „kleine“ Witwen- oder Witwerrente erhält, wer die Voraussetzungen für die große nicht erfüllt. Die kleine Rente beträgt z. Zt. 25 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Rentenberechtigten und wird nur noch für zwei Jahre gezahlt. Die große wie auch die kleine Rente werden gekürzt oder ruhen im Einzelfall sogar vollständig, wenn der hinterbliebene Partner eigene Einkünfte bezieht. Hier greift ein kompliziertes Anrechnungsverfahren.
Kinder eines verstorbenen Versicherten erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente. Solange die Waise nicht volljährig ist, werden eigene Einkünfte nicht auf die Rente angerechnet. Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Geburtstag wird eine Rente gezahlt, solange sich die Waise in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wenn sie gebrechlich ist. Halbwaisen erhalten 10 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Elternteils, Vollwaisen 20 Prozent der Versichertenrente. Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste gezahlt. Sofern der Elternteil beziehungsweise die Eltern vor Vollendung des 63. Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert.